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Pachtkreditgesetz – PachtkredG

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Rechte an dem Inventar, die durch eine Belastung des verpachteten Grundstücks oder im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, bleiben auch dann unberührt, wenn der Gläubiger hinsichtlich solcher Rechte in gutem Glauben ist.

Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25