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Pachtkreditgesetz – PachtkredG

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Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.

Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25