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Pachtkreditgesetz – PachtkredG

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(1) Gehört ein Inventarstück nicht dem Pächter, so erwirbt der Gläubiger gleichwohl ein Pfandrecht, es sei denn, daß ihm im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß das Inventarstück dem Pächter nicht gehört.

(2) 1Ist ein Inventarstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Pfandrecht dem Rechte des Dritten vorgeht.
2Das Verhältnis des Pfandrechts des Kreditinstituts zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters bestimmt sich ausschließlich nach § 11.

(3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25