(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2) 1Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(3) 1Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.