Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten – OrthoptAPrV

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Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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