Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten – OrthoptAPrV

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(1) Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(2) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.
2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.
3Das Nähere regeln die Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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