Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten – OrthoptAPrV

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1Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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