Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten – OrthoptAPrV

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1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
2Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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