(1) 1Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert:
2
(2) 1Die Grenzen der Schutzzonen und die Gebietsnummern gemäß § 4 Abs. 3 sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen.
2Darüber hinaus sind die Grenzen der Schutzzonen in Karten M 1:10.000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den Kreisverwaltungen.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.