Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. g EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGSchorfhV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (BGBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und als ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".
(1) 1Zum Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" gehören folgende landschaftliche Raumeinheiten:
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(2) 1Das in anliegender Karte im Maßstab 1:50.000 dargestellte Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" setzt sich aus Totalreservaten (Kernzonen), Naturschutzgebieten, Kulturlandschaften und devastierten (stark geschädigten) Landschaften zusammen.
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Das Biosphärenreservat wird im einzelnen wie folgt begrenzt:
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(1) 1Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert:
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(2) 1Die Grenzen der Schutzzonen und die Gebietsnummern gemäß § 4 Abs. 3 sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen.
2Darüber hinaus sind die Grenzen der Schutzzonen in Karten M 1:10.000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den Kreisverwaltungen.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) Die Unterschutzstellung dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft.
(2) 1Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt:
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(3) 1Die nachstehend näher beschriebenen Gebiete werden als Naturschutzgebiete oder Totalreservate zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes wegen der jeweils angegebenen besonderen Eigenschaften unter Schutz gestellt.
2Im einzelnen werden folgende Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Totalreservate geschützt:
3
(1) 1Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gelten folgende Gebote:
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(2) Auf den devastierten, ackerbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der Britzer Platte und der westlichen Schorfheide ist durch geeignete wissenschaftlich begleitete Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen.
(3) Für die Benutzung der Wasserstraßen über die Berufsschiffahrt hinaus ist ein Benutzungskonzept zu erstellen.
(1) 1Im Biosphärenreservat ist es unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 untersagt:
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(2) Über die Verbote des Abs. 1 hinaus ist in den Schutzzonen I und II vorbehaltlich weiterer Regelungen in den Absätzen 3 und 4 untersagt,
(3) 1In der Schutzzone I ist über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus untersagt:
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(4) 1Für nachfolgend genannte Gebiete der Schutzzone II gelten folgende ergänzende Verbote:
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(1) 1Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung.
2Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.
(2) 1Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:
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(3) 1Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter:
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(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Biosphärenreservates ist herzustellen bei
1Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1472)