- 1.
Zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservats im Sinne der Verordnung sind umgehend Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen.
- 2.
1Über die Pflege- und Entwicklungspläne ist der ursprüngliche Wasserhaushalt wiederherzustellen.
- 3.
1Die Landschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln.
- 4.
1Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen.
- 5.
1Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.
- 6.
1Zur Schonung der Schilfbestände ist beim Befahren der Gewässer und beim Angeln ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
- 7.
1Die historischen Pflasterstraßen und die sie begleitenden Sommerwege sind zu erhalten und zu unterhalten.
- 8.
1Die Bestandsregulierung von Tierarten ist entsprechend der Zielstellung für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen.
- 9.
1Die jagdlichen Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zurückzuführen und in das Landschaftsbild einzufügen.
2Einzelheiten werden die Pflege- und Entwicklungspläne regeln.
- 10.
1Die fischereiliche Nutzung in der Schutzzone II hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zu regeln.
- 11.
1Alte Einzelbäume (Überhälter) sind soweit freizustellen, daß ein weiteres Überleben gesichert ist.
- 12.
1Ästhetisch auffällige oder ungewöhnlich gestaltete Bäume sind als Überhälter auszuwählen.
- 13.
1Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen.
2Die Forsteinrichtung hat sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen zu richten.