(1) 1Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung.
2Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.
(2) 1Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:
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(3) 1Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter:
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