1Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. 2In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926