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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte – MZG 2005

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1Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt.
2In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25