(1) 1Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden.
2Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mündlich mitzuteilen.
3Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen.
4Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.