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Mikrozensusgesetz 2005 – MZG 2005

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Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26