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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte – MZG 2005

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1Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
2

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25