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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte – MZG 2005

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(1) 1Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen.
2Sie werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden.
3Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.

(2) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften.
2Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
3Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25