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Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen – MuSchSoldV

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1Soweit die in § 5 Absatz 1 bis 4 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat.
2Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt.

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25