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Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen – MuSchSoldV

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Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25