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Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen – MuSchSoldV

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(1) 1Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Absatz 1 bis 4) am regelmäßigen Dienst teil.
2Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr zum Dienst herangezogen werden.
3Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.

(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird.

(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25