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Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen – MuSchSoldV

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1Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt.
2Das gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Absatz 6 Satz 2).
3Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25