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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ – MISSAufstV

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(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26