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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ – MISSAufstV

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(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) 1Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
2Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25