print

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ – MISSAufstV

arrow_left arrow_right

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) 1Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
2Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26