print

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ – MISSAufstV

arrow_left arrow_right

(1) 1An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an.
2Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

3Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26