Mindestzuführungsverordnung – MindZV

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)


Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …


Erträge*:

Kapitalerträge … Euro
Risikoergebnis … Euro
übriges Ergebnis … Euro
Summe … Euro

Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:

Rechnungszins … Euro
Direktgutschrift … Euro
Zuführung zur RfB … Euro
Summe … Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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