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Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung – MindZV

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(1) 1Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen.
2Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig.

(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.

(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25