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Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung – MindZV

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Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25