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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung – MessEV

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Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25