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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung – MessEV

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Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25