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Mess- und Eichverordnung – MessEV

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Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26