MessEV
Mess- und Eichverordnung – MessEV
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§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
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1
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
1.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
2
„Öffentliche Waage
Wägebereich von … kg bis … kg“;
dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
2.
den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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