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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen – MeAnlG

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(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25