1Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. 2Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450