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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen – MeAnlG

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1Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
2Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26