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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen – MeAnlG

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(1) 1Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist.
2Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
3Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte.
4Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) 1Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt.
3Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25