Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung – LuftvKflAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print