Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung – LuftvKflAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
2.
Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und
3.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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