Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung – LuftvKflAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einkaufsprozesse durchführen,
2.
personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
3.
Terminalprozesse gestalten,
4.
Abfertigungsprozesse steuern,
5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
6.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
7.
Vertriebsprozesse gestalten und
8.
Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und
5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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