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Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes – LuftVGBV

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(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26