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Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes – LuftVGBV

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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Luftfahrtgeräte

1.
Luftfahrzeuge, Propeller und Motoren sowie
2.
Komponenten von Luftfahrzeugen, Propellern und Motoren mit eigener Musterzulassung sowie Artikel mit Zulassung nach Technischer Standardzulassung.

(2) 1Im Sinne dieser Verordnung ist Stückprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Herstellung auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung.
2Im Rahmen der Stückprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Herstellung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.

(3) 1Im Sinne dieser Verordnung ist Nachprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Instandhaltung in festgelegten Fällen auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung.
2Im Rahmen der Nachprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Instandhaltung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.

Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26