Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet auf Grund
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Luftfahrtgeräte
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung ist Stückprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Herstellung auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung.
2Im Rahmen der Stückprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Herstellung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
(3) 1Im Sinne dieser Verordnung ist Nachprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Instandhaltung in festgelegten Fällen auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung.
2Im Rahmen der Nachprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Instandhaltung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.
(1) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen, umfasst die Durchführung der Stückprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Stückprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Stückprüfschein.
(2) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte instand halten, umfasst die Durchführung der Nachprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Nachprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Nachprüfschein.
Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann,
(2) 1Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeuges.
2Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
(3) Die Haftung Beliehener, die Luftfahrtgerät herstellen oder instand halten, bei dem es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, richtet sich nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges, in welches das Luftfahrtgerät eingebaut ist oder zu welchem es als Bodenkontrollstation zugeordnet werden kann.
(4) Der Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts darf vor Eintritt eines Schadensfalls weder vertraglich noch in sonstiger Weise ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt werden.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die LuftVG-Beleihungsverordnung vom 15. September 2019 (BGBl. I S. 1402) außer Kraft.