(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann,
(2) 1Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeuges.
2Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
(3) Die Haftung Beliehener, die Luftfahrtgerät herstellen oder instand halten, bei dem es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, richtet sich nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges, in welches das Luftfahrtgerät eingebaut ist oder zu welchem es als Bodenkontrollstation zugeordnet werden kann.
(4) Der Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts darf vor Eintritt eines Schadensfalls weder vertraglich noch in sonstiger Weise ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt werden.