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Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes – LuftVGBV

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Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.

Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26