(1) 1Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind vom Ausbilder zu dokumentieren.
2Die Dokumentation nach Satz 1 ist für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Schulung oder Fortbildung vom Ausbilder oder dem Schulungsverpflichteten aufzubewahren.
3Die Dokumentationen von Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind der Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(2) 1Der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister hat für das von ihm eingesetzte Personal die Einstellungsunterlagen, die Schulungsnachweise, Zertifikate und Fortbildungsnachweise über deren Tätigkeiten für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aufzubewahren.
2Auf Verlangen der betreffenden Person hat der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister ihr diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.