Auf Grund des § 17 Absatz 3 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Diese Verordnung gilt
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal sind Personen, die für die Kontrollen von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post, Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen und Fahrzeugen sowie für Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengänge zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(2) Sicherheitspersonal sind Personen, die für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, für die Sicherung von Luftfahrzeugen, für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck, für Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post und für Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(3) Anderes Personal sind Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen oder eine Schulung bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins benötigen und die über Kompetenzen nach den Nummern 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(4) Anderes Personal sind auch Personen, die eine Schulung mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen benötigen und die über Kompetenzen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(5) Ausbilder sind Personen, die Schulungsmaßnahmen nach Nummer 11.2 und 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen und die über die Kompetenzen nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(6) 1Schulungsverpflichtete sind Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind sowie die Luftsicherheitsbehörden.
2Sofern sich die genannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses Personal dem eigenen Personal des entsprechenden Unternehmens gleich.
(7) Rezertifizierung ist die förmliche Bewertung und Bestätigung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde, dass die betreffende Person weiterhin über die notwendige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise auszuüben.
(8) Eine Unterrichtseinheit (UE) ist eine Lerneinheit mit einer Dauer von 45 Minuten.
(9) Eine computergestützte Schulung ist eine Schulung, die mit Hilfe einer Lernsoftware durchgeführt wird.
(1) 1Für Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind, muss die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn im Rahmen der Schulung Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird.
2Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt entsprechend Nummer 11.1.5 Satz 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein muss.
(2) 1Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und ist bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen.
2Einzelheiten zu diesen Anforderungen für das Luftsicherheitskontrollpersonal sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(1) 1Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt.
2Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen.
3Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.
(2) 1Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen.
2Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.
(4) 1Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen.
2Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.
(+++ § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++) (+++ § 4 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 30 Satz 2 +++)
(1) 1Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal können durch Ausbilder, durch computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden.
2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
3Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen.
(2) 1Die Lernsoftware für eine computergestützte Schulung oder Fortbildung ist vor ihrer Verwendung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen, es sei denn, sie wird in Gegenwart des Ausbilders unterrichtsbegleitend eingesetzt.
2Die Genehmigung ist vom Ausbilder oder vom Schulungsverpflichteten bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen.
3Der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist mit der Antragstellung ein Zugang zu der Lernsoftware zu ermöglichen und dem Antrag ist eine Beschreibung der Lernsoftware beizufügen.
4Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist dem Antrag auf Genehmigung einer Lernsoftware in englischer Sprache eine deutsche Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.
5Im Falle, dass eine anderssprachige Lernsoftware genehmigt werden soll, ist dem Antrag eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden.
(4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt bundesweit.
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 280 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) 1Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post im Sinne von Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 150 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
2Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) 1Luftsicherheitskontrollpersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 75 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
2Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(4) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge im Sinne von Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(5) Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie für Überwachungen und Streifengänge im Sinne von Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 27 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(6) Sicherheitspersonal für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen im Sinne von Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(7) Sicherheitspersonal zur Sicherung von Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 11.2.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(8) Personal für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(9) Sicherheitspersonal für Luftfracht und Luftpost im Sinne von Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(10) Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
(11) Sicherheitspersonal, welches im Sinne von Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als Flug- oder Kabinenbesatzung Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführt, hat mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(12) Aufsichtspersonal im Sinne von Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
(13) Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(14) 1Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen im Sinne von Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben, haben mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
2Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulung berechtigt zur Erlangung eines Flughafenausweises.
(15) Die Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins im Sinne von Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(16) Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(17) Im Falle, dass Personen Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über deren Umfang unter Beachtung von Anlage 2.
(+++ § 6 Abs. 6 bis 11 und 14 bis 16: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 +++)
(1) 1Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.
(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
(1) 1Jede Person, die an einer Schulung erfolgreich teilgenommen hat, erhält einen vom Ausbilder unterschriebenen Schulungsnachweis.
2Bei computergestützten Schulungen kann der Schulungsnachweis durch das Programm automatisiert erstellt werden.
(2) 1Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung.
2Hierfür führt der Ausbilder, sofern die Schulung in Präsenz durchgeführt wird, im Anschluss an die Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer erfolgreich absolviert werden muss.
3Für Luftsicherheitskontrollpersonal ist die Lernerfolgskontrolle schriftlich durchzuführen.
4Sofern die Schulung für Sicherheitspersonal oder anderes Personal computergestützt erfolgt, gilt dies auch für die Lernerfolgskontrolle.
5Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausüben, sind aufgrund ihrer vorhandenen Kompetenzen von der Lernerfolgskontrolle nach Satz 2 ausgenommen.
(3) Als Nachweis für die Schulung nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist eine Bestätigung des Schulenden ausreichend, dass die betreffende Person an der Schulung teilgenommen hat.
(1) 1Zuständig für die Prüfung, die Erteilung und den Widerruf des Zertifikats sowie für die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach diesem Abschnitt ist:
2
(2) 1Zuständig für die Erteilung des Ausbilderzertifikats nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist:
2
(3) Zuständig für Erteilung und Widerruf eines Ausbilderzertifikats für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Abschnitt 6 und für die Rezertifizierung dieser Ausbilder ist
(4) Zuständig für die Genehmigung von Lernsoftware für computergestützte Schulungen nach den §§ 4 und 5 ist
(1) 1Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen.
2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
3
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.
(1) 1Die Zertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 setzt eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung voraus.
2Die Prüfung der Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat und selbstständig und eigenverantwortlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit durchzuführen.
(2) 1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Beide Prüfungsteile sind bei der nach § 9 Absatz 1 zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzulegen und können aus mehreren Komponenten bestehen.
3Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu entnehmen.
(1) 1Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss.
2Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören.
3Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1 c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
4Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.
(2) 1Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen.
3Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.
(1) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat.
2Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn
(3) 1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig.
2Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.
(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.
(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.
1Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen.
2Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
(3) 1Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
2
(1) Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde.
(2) 1Das Zertifikat kann durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde widerrufen werden, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Kontrollperson nicht mehr über die im Zertifikat genannten Kompetenzen verfügt oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
2§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Im Falle eines Widerrufs des Zertifikats ist das Zertifikat von seinem Inhaber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
2Kann der Inhaber des Zertifikats seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen, hat er hierüber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Versicherung an Eides statt abzugeben.
(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal nach § 2 Absatz 1 ist nach den zeitlichen Vorgaben in Nummer 11.3.1. b) und c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu rezertifizieren.
2Diese Rezertifizierung ist durch den Schulungsverpflichteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen.
3Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen.
4Die Rezertifizierung erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der Fortbildungsnachweise und der Bewertung der betrieblichen Leistung.
(2) Die Bewertung der betrieblichen Leistung durch den Schulungsverpflichteten erfolgt auf der Grundlage von Erkenntnissen aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen, Erkenntnissen aus der regelmäßigen Fortbildung sowie Ergebnissen der unternehmenseigenen Qualitätskontrollmaßnahmen.
(3) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, hat für die Rezertifizierung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 einen standardisierten Bildauswertungstest zu absolvieren.
2Bei dem standardisierten Bildauswertungstest müssen mindestens 60 Prozent der abgebildeten und markierten Gegenstände richtig bewertet werden.
3Einzelheiten sind der Anlage 5 Ziffer 3 zu entnehmen.
4Gegenstände, die als verbotene Gegenstände im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes benannt sind, müssen bei dem Bildauswertungstest ausnahmslos erkannt werden.
(4) 1Bei Nichtbestehen des Bildauswertungstests nach Absatz 3 darf die Kontrollperson nur in einer Funktion ohne die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren eingesetzt werden.
2Der Bildauswertungstest nach Absatz 3 darf innerhalb von drei Monaten nach dem Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
3Im Falle, dass auch der wiederholte Bildauswertungstest nicht bestanden wird, kann die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden.
(5) 1Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.
2Nach erfolgreichem Abschluss wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Zertifikat ausgestellt.
(1) 1Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats.
2Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) 1Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen.
2Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
(3) 1Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
2
(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
(1) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat.
2Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
(3) 1Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:
2
(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.
(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.
(6) 1Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:
2
(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.
(+++ § 20: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
(2) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
(3) 1Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen.
2Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.
(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.
(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.
(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
(2) 1Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
2
(3) 1Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden.
2Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung.
3Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt.
4Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.
(+++ § 23: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
Voraussetzungen für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem Hundeführer besteht, sind nach den Nummern 12.9.1.6, 12.9.2 und 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeweils eine erfolgreich abgeschlossene Sprengstoffspürhunde-Erstschulung, eine Erstschulung des Hundeführers und eine Erstschulung des Sprengstoffspürhunde-Teams.
(1) 1Ein Sprengstoffspürhund, der nach den Nummern 12.9.2.2 und 12.9.2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 freilaufend für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat als Erstschulung mindestens 120 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
2Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(2) 1Ein Hundeführer, der zum Führen eines freilaufenden Sprengstoffspürhunds eingesetzt werden soll, hat nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine Erstschulung zu absolvieren, die mindestens 45 Unterrichtseinheiten umfasst.
2Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(3) 1Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das nach Nummer 12.9.1.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mit einem freilaufenden Sprengstoffspürhund für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat mindestens 194 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
2Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann in den Fällen von Absatz 1 bis 3 bereits absolvierte Schulungen anerkennen, soweit diese mit den Inhalten der Anlage 4 übereinstimmen und nachgewiesen werden.
Nach erfolgreichem Abschluss einer der Schulungen nach § 25 Absatz 1 bis 3 erteilt der Ausbilder einen entsprechenden Schulungsnachweis.
(1) 1Sprengstoffspürhunde und Hundeführer haben nach Nummer 12.9.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeder für sich und gemeinsam als Sprengstoffspürhunde-Team Wiederholungsschulungen zu absolvieren.
2Die Wiederholungsschulung für ein Sprengstoffspürhunde-Team nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist mindestens alle sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zulassung, zu absolvieren und umfasst mindestens sechs Unterrichtseinheiten.
3Im Fall eines wöchentlichen Erkennungstrainings nach Nummer 12.9.3.12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verlängert sich die Frequenz für die Wiederholungsschulungen nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf längstens zwölf Wochen.
(2) Die Durchführung der Wiederholungsschulungen nach Absatz 1 Satz 2 sind durch den Ausbilder und die wöchentlichen Erkennungstrainings nach Absatz 1 Satz 3 sind durch den Hundeführer nach den Vorgaben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu dokumentieren.
1Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat.
2Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend.
3Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte unterliegen einer Fortbildungspflicht.
2Die zeitlichen Intervalle der zu absolvierenden Fortbildungen richten sich nach Anlage 6.
(2) 1Sicherheitspersonal und anderes Personal müssen mindestens einmal alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren.
2Für die Fortbildung dieser Personengruppen gelten § 6 Absatz 6 bis 11 und die Absätze 14 bis 16 entsprechend.
(3) Alle Personengruppen unterliegen zusätzlich zu den Fortbildungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 einer anlassbezogenen Fortbildungspflicht, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Fortbildung aufgrund neuer Bedrohungen für die Zivilluftfahrt anordnet.
(4) 1Wurden die Kompetenzen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr als sechs Monate nicht angewendet, ist vor Wiederaufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Fortbildung nachzuweisen.
2Über Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie über zusätzliche Erfordernisse entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.
(5) Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Rahmen der behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen fest, dass die Fortbildung nicht zur Erlangung der erforderlichen Kompetenzen bei der betreffenden Person geführt hat, kann sie für die betreffende Person zusätzliche Fortbildungen anordnen.
(6) Im Rahmen der jährlichen Fortbildung werden keine inhaltsgleichen Fortbildungen anerkannt.
(7) Einzelheiten zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt richten sich nach der Anlage 6.
1Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt.
2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) 1Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus.
2Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.
(2) 1Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit.
2Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:
3
(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.
(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.
(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das seine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 29 verletzt, darf nicht mehr für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt werden, bis der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird.
2Bis dahin ruht das Zertifikat.
3Das Zertifikat kann längstens für die Dauer seiner Gültigkeit ruhen.
4Das Zertifikat lebt wieder auf, wenn der ausstehende Fortbildungsnachweis der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgelegt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen und aus dienstlichen Gründen ihre Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig erfüllen konnten, sofern die versäumte Fortbildung unverzüglich nachgeholt wird.
(3) 1Wurde die Fortbildung länger als sechs Monate nach Fälligkeit nicht durchgeführt, ist neben der Vorlage des Fortbildungsnachweises zusätzlich noch eine Rezertifizierung entsprechend § 18 erforderlich, um für die entsprechende Tätigkeit wieder eingesetzt werden zu können.
2Nach erfolgreicher Rezertifizierung wird das ruhende Zertifikat ungültig und ein neues Zertifikat ausgestellt.
(4) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das die halbjährliche Fortbildungspflicht in den Bereichen Bilderkennungsschulung und Tests nach Nummer 11.4.1 Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erfüllt, darf Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren nicht mehr bedienen.
2In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.
(5) 1Für alle übrigen Personengruppen nach § 2, die ihre Pflicht zur Fortbildung nach § 29 verletzen, gilt, dass sie für ihre entsprechende Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
2In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.
(1) 1Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind vom Ausbilder zu dokumentieren.
2Die Dokumentation nach Satz 1 ist für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Schulung oder Fortbildung vom Ausbilder oder dem Schulungsverpflichteten aufzubewahren.
3Die Dokumentationen von Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind der Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(2) 1Der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister hat für das von ihm eingesetzte Personal die Einstellungsunterlagen, die Schulungsnachweise, Zertifikate und Fortbildungsnachweise über deren Tätigkeiten für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aufzubewahren.
2Auf Verlangen der betreffenden Person hat der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister ihr diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(1) 1Nach dieser Verordnung erworbene Schulungsnachweise, Fortbildungsnachweise und Zertifikate gelten bundesweit.
2Zusätzlich kann der Nachweis einer ortsspezifischen Einweisung für einen Flughafen erforderlich sein, wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde dies wegen ortsspezifischer Besonderheiten für erforderlich hält.
(2) 1In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbene Kompetenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden nach Nummer 11.7.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Deutschland anerkannt.
2Soweit es zur Erfüllung nationaler Vorgaben erforderlich ist, sind auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zusätzliche Kompetenzen nachzuweisen.
(1) 1Eine Ausbilderzulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder ein Ausbilderzertifikat nach Nummer 11.5.1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bleiben nach dem 21. Juli 2023 für die Dauer ihrer Laufzeit gültig, solange sie nicht vorher widerrufen werden.
2Erfolgt eine Rezertifizierung oder eine Erweiterung einer Ausbilderzulassung oder eines Ausbilderzertifikats nach Satz 1 nach dem 21. Juli 2023, ist ein neues Ausbilderzertifikat nach den Vorgaben dieser Verordnung auszustellen.
(2) Bis spätestens zum 22. Juli 2026 sind Ausbilderzulassungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in Ausbilderzertifikate nach § 20 Absatz 6 umzuschreiben.
(3) Zertifikate von Luftsicherheitskontrollpersonal, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer ihrer Laufzeit, solange sie nicht vorher widerrufen werden.
(4) Schulungsnachweise, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, gelten unverändert fort.
(5) Genehmigungen von computergestützten Schulungsprogrammen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten unverändert fort.
(6) 1Schulungen, Prüfungsverfahren, Rezertifizierungen und Fortbildungen, die am 22. Juli 2023 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen längstens bis zum 22. Januar 2024 nach den Regelungen, nach denen sie begonnen wurden, beendet werden.
2Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann diese Frist auf Antrag in Einzelfällen verlängern.
(7) Luftsicherheitskontroll- und Sicherheitspersonal, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung Aufgaben im Bereich Luftsicherheit wahrgenommen hat, gilt als im Sinne von § 3 Absatz 2 mental und physisch geeignet, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
(8) Sofern Ausbilder zur Schulung nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 das Verfahren zur Ausbilderzertifizierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, erhalten sie nach Prüfung der Aktenlage von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Schulungsgenehmigung für diesen Zeitraum.
(9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 22, 27 und 29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Schulungsinhalte | tätigkeitsspezifische Schulung der Personengruppen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.6 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.7 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.8 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.9 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.10 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.11 | Aufsichtspersonal nach Nummer 11.2.4 | Sicherheitsbeauftragter nach Nummer 11.2.5 | Anderes Personal nach Nummer 11.2.6 | Anderes Personal nach Nummer 11.2.7 | |
| Sicherheitskultur/ Radikalisierung |
Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Buchstabe b | Buchstabe b | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe b | Buchstabe b | Buchstabe b | Buchstabe b | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Buchstabe b | Buchstabe b |
| Terrorismus/aktuelle |
Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Buchstabe g | Buchstabe f | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a |
| Allgemeine Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Buchstabe c | Buchstabe c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Buchstabe h, i |
Buchstabe g, h |
Buchstabe c | Buchstabe c | Buchstabe c | Buchstabe c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Buchstabe c | Buchstabe c |
| Tätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften; Beförderungs- und Schutzanforderungen | Buchstabe l | Buchstabe b, i, p | Buchstabe b, m | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a, b | Buchstabe b, f, g | Buchstabe b, i, j | Buchstabe b, i, j | Buchstabe b, d, e | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe b | Buchstabe b |
| Kontrolltechnik, Kontrollstellen, Kontrollverfahren, Ausnahmen von Kontrollen |
Buchstabe a, d, g, h, i, j, k, | Buchstabe f, j, k, l, m, n, o | Buchstabe h, i, j, k, l | Buchstabe a, e, f | Buchstabe a, d | Buchstabe b, f | Buchstabe a, b | Buchstabe f | Buchstabe c | Buchstabe c | Buchstabe h, i |
Buchstabe h | Buchstabe d | Buchstabe c | Buchstabe c |
| Verbotene Gegenstände, Meldeverfahren, Sofortmaßnahmen | Buchstabe b, c, e sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | Buchstabe d, e, g, h | Buchstabe d, e, f, g | Buchstabe b, c, d sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | Buchstabe e, f |
Buchstabe c, d, e | Buchstabe a, b | Buchstabe d, e | Buchstabe f, g, h | Buchstabe g, h | Buchstabe f, g, m, n | Buchstabe d, e |
Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | ||
| Zugangskontrollen, Ausweissystem, Anhalten und Melden von Personen | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Buchstabe b, c, d sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Buchstabe j, k, l | Buchstabe c, d, e, i, j | Buchstabe h, i, j, k, l | Buchstabe d, e, k, l, m, n | Buchstabe d, e, k, l m, n | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Buchstabe d, e, f, g, h | Buchstabe d, e | |||
| Soziale Kompetenzen, motivieren anderer Personen |
Buchstabe f sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k |
Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k |
Buchstabe g sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k |
Buchstabe f, g j, k |
Buchstabe c sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k |
||||||||||
| Aufsichtsaufgaben und Qualitätskontrolle einschließlich Praxistraining | Buchstabe b, c, f | Buchstabe b | |||||||||||||
| Kapitel 10: Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges | Buchstabe c, j, k, l, m, n | Buchstabe b, c, f | |||||||||||||
| Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen |
|
|
|
|
Schulungsunternehmen/Ausbilder |
Firmenlogo |
|
|
| Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer |
| Inhalt | Personengruppe | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 11.2.3.1 | 11.2.3.2 | 11.2.3.3 | 11.2.3.4 | 11.2.3.5 | 11.2.3.6 | 11.2.3.7 | 11.2.3.8 | 11.2.3.9 | 11.2.3.10 | 11.2.3.11 | 11.2.4 | 11.2.5 | 11.2.6 | 11.2.7 | 12.9 | |
| Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 3 | 3 | 3 | 1 | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 3 | 3 | 5 | -- | -- | 3 |
| Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren | ||||||||||||||||
| Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 12 | 10 | 6 | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 3 | 5 | 3 | 3 | 4 |
| Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am Arbeitsplatz einschl. Bedrohungen durch Innentäter und Radikalisierung | 3 | 3 | ||||||||||||||
| Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen, angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren) | 17 | 15 | 11 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 | 7 | 7 | 6 | 6 | 15 | 2 | 2 | 12 |
| Umsetzung von Dienstanweisungen | 3 | 2 | 3 | 1 | 2 | -- | -- | -- | -- | -- | 2 | 2 | 3 | -- | -- | 2 |
| Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von Mitarbeitern, Kommunikationstraining) | 6 | 6 | 6 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 6 | 5 | -- | -- | 6 |
| 5 | ||||||||||||||||
| Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern) | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 10 | -- | -- | -- | -- |
| Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich) | 4 | 4 | 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | 7 | -- | -- | 4 |
| Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Gesamt | 49 | 44 | 37 | 25 | 25 | 21 | 21 | 21 | 22 | 22 | 26 | 45 | 52 | 9 | 9 | 35 |
| Ort, Datum | |||
| Unterschrift Luftsicherheitsbehörde | Dienstsiegel | ||
| Personengruppe | Basisfortbildung (Unterrichtseinheiten) | Spezifische Fortbildung (Unterrichtseinheiten) | Röntgenbildauswertung (Unterrichtseinheiten) – sofern zutreffend |
|---|---|---|---|
| 11.2.3.1 | 5 | 2 | 2 |
| 11.2.3.2 | 2 | ||
| 11.2.3.3 | 2 | ||
| 11.2.3.4 | 2 | ||
| 11.2.3.5 | 2 | ||
| 11.2.3.6 | 1 | ||
| 11.2.3.7 | 1 | ||
| 11.2.3.8 | 1 | ||
| 11.2.3.9 | 1 | ||
| 11.2.3.10 | 1 | ||
| 11.2.3.11 | 1 | ||
| 11.2.4 | 2 | ||
| 11.2.5 | 2 | ||
| 11.2.6 | 1 | ||
| 11.2.7 | 1 | ||
| 12.9 | 2 |
| Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 |
UE | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 1 + 2 | ||
| Allgemeine Schulung |
|
18 | 18 | 18 |
|
2 | 2 | 4 | |
| Gehorsam | Kommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend):
|
10 | 10 | 10 |
| Spezielle Schulung |
|
66 | 66 | 66 |
Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9 Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005
|
||||
|
24 | 24 | 48 | |
| Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 |
UE | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 1 + 2 | ||
|
Hund allgemein „Kynologie“ (Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung) |
|
17 | 17 | 17 |
Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“
|
5 | 5 | 5 | |
| Spürhund speziell |
|
6 | 6 | 6 |
| Rechtsgrundlagen | Nicht abschließende Aufzählung:
|
4 | 4 | 4 |
|
1 | 1 | ||
| Sprengstoff |
|
3 | 3 | 3 |
Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG
|
1 | 1 | 1 | |
|
Kontrollverfahren zur Sprengstoffdetektion |
|
2 | 2 | 2 |
|
1 | 1 | 2 | |
|
Verstecke/Anlegen von Suchen in Bereichen des jeweiligen Standards |
Jeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
|
6 | 6 | 10 |
| Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 |
UE | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 1 + 2 | ||
| Teamgewöhnung |
|
40 | 40 | 40 |
| Der eigene Hund |
|
100 | 100 | 100 |
| Einsatz mit dem Sprengstoffspürhund | Jeweils an den Standard und den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
|
54 | 54 | 78 |
Nr. 1.2 Tabelle Zeile 4 Spalte 2 Anstrich 5 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung" ersetzt
Nr. 1.2 Tabelle Zeile 5 Spalte 2 Anstrich 1 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Abkürzung "SprenG" durch die Abkürzung "SprengG" ersetzt
| Ort, Datum | |||
| Unterschrift Luftsicherheitsbehörde | Dienstsiegel | ||
| Personengruppe | zeitlicher Umfang | |
|---|---|---|
| „mit Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren“ | „ohne Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren“ | |
| 11.2.3.1 | 48 UE | 21 UE |
| 11.2.3.2 | 38 UE | 22 UE |
| 11.2.3.3 | 27 UE | 11 UE |
| 11.2.3.4 | 9 UE | |
| 11.2.3.5 | 5 UE | |
| 11.2.4 | 7 UE | |
| Theorie | ||
| 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 4 UE |
| 2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 4 UE |
| 2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE |
| Praktische Übungen | ||
| 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 10 UE |
| 2.2.2 | Situationstraining | 2 UE |
| 2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 27 UE |
| Gesamt | 48 UE | |
| Theorie | ||
| 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 5 UE |
| 2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 5 UE |
| 2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE |
| Praktische Übungen | ||
| 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 10 UE |
| 2.2.2 | Situationstraining | 1 UE |
| 2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 16 UE |
| Gesamt | 38 UE | |
| Theorie | ||
| 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 2 UE |
| 2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 2 UE |
| 2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE |
| Praktische Übungen | ||
| 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 5 UE |
| 2.2.2 | Situationstraining | 1 UE |
| 2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 16 UE |
| Gesamt | 27 UE | |
| Theorie | ||
| 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 4 UE |
| 2.1.2 | örtliche verwendete Ausrüstung | |
| 2.1.3 | Soziale Kompetenz | |
| Praktische Übungen | ||
| 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 5 UE |
| 2.2.2 | Situationstraining | |
| Gesamt | 9 UE | |
| Theorie | 5 UE |
| Praktische Übungen |
| Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen |
|
|
|
|
Schulungsunternehmen/Ausbilder |
Firmenlogo |
|
|
| Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer |
| Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen |
|
|
|
|
Schulungsunternehmen/Ausbilder |
Firmenlogo |
|
|
| Lfd. Nr. |
Name | Geburtsdatum oder z. B. Amtsbezeichnung (bei Behörden) |
Unterschrift |
|---|---|---|---|
| 1 | |||
| 2 | |||
| 3 | |||
| 4 | |||
| 5 | |||
| usw. |
| Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer |