- 1.
für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,
- 2.
für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,
- 3.
für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,
- 4.
für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,
- 5.
für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,
- 6.
für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,
- 7.
- 8.
- 9.