(1) 1Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats.
2Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) 1Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen.
2Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
(3) 1Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
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(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 28 +++)