Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – LMZDV

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Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Änderung durch Art. 4 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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