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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe – LMZDV

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(1) 1Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden.
2Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.

(2) 1Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zuverlässig ist und
2.
über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel verfügt.
Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25