(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
(2) Diese Verordnung regelt das Verbringen, Aufbewahren und Lagern von Nitriten sowie die Anforderungen an das Herstellen von Nitritpökelsalz.
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
2
(1) 1Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden.
2Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
(2) 1Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
(1) 1Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe in der nach Absatz 2 bezeichneten Art und Weise mit den folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
2
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen:
2
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 können entfallen:
2
(4) Vorverpackte Tafelsüßen dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn
(5) Für die Kennzeichnung von vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.
(6) Für frisches Obst und Gemüse,
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 138 vom 24.5.2013, S. 20; L 123 vom 19.5.2015, S. 122; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 165 vom 23.6.2016, S. 24; L 282 vom 19.10.2016, S. 84; L 82 vom 26.3.2018, S. 18; L 60 vom 28.2.2019, S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1) geändert worden ist,
(1) Wer eine in § 6 Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff in Verkehr bringt.